Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Nur für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen)

  • Allgemeines

    Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  • Angebote

    Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande. Wir sind zu Veränderungen der Art der Ausführungen, der Lieferungen und Leistungen berechtigt, soweit sich dies aus technischen oder sonstigen Gründen notwendig oder sinnvoll erweist, damit keine Wertminderung verbunden ist und die geänderte Ausführung qualitätsmäßig mindestens gleichwertig und auch sonst für den Besteller zumutbar ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als “Vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  • Lieferung / Lieferzeit

    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Ablauf der Frist übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir teilen dem Besteller etwaige Hindernisse baldmöglichst mit. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, bei Störungen der obigen Not unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. In den Fällen, in denen unsere Haftung gemäß nachstehender Ziffer 6.c) ausgeschlossen ist, haften wir im Falle des Lieferverzuges gleichwohl auf Schadensersatz, jedoch begrenzt auf 1 % für jede volle Woche, in der wir uns in Lieferverzug befinden, im ganzen aber höchstens 5 % jeweils vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit nach Ziffer 6.c) dieser Bedingungen Schadensersatzansprüche bestehen, sie also nicht nach Ziffer 6.c) dieser Bedingungen ausgeschlossen sind. Insoweit haften wir unbegrenzt auch im Falle des Lieferverzuges. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  • Transport-/Gefahrübergang

    Die Transportkosten trägt der Besteller. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Dies gilt auch, falls wir ausnahmsweise frei Haus liefern. Bei Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  • Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Befreiung aus allen Eventualverbindlichkeiten vor. Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

    a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB verarbeitet, ohne uns zu verpflichten, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

    c) Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften, wie z. B. Werkverträgen, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.

    d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung an uns gesondert aufzuheben. Der Besteller ist verpflichtet, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.

    e) Wir geben schon jetzt nach Weisung des Bestellers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.

    f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

    g) Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

    h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaft oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  • Mängelansprüche / Schadensersatz

    a) Bei Lieferung gebrauchter Teile hat der Besteller keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Insoweit werden die Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit sie nicht nachstehend unter Absatz c) ausgeschlossen sind.

    b) Für den Fall dass wir Neu Teile liefern gilt folgendes: Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    c) Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch unseres Vertragspartners beruht

    aa) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder

    bb) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder

    cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder

    dd) auf dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) gemäß vorstehendem Absatz c) bb) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Die weitergehende Haftung im Falle des Lieferverzuges, bleibt unberührt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.
  • Verjährung von Mängelansprüchen

    Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

    a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

    b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gem. der §§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1 BGB oder

    c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. In den Fällen a) bis c) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach den vorstehenden Bedingungen in Ziffer 6 c ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

  • Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug

    a) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    b) Die Preise verstehen sich als Bar Preis in Euro ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung. Für Aufträge mit einem Warenwert unter 50,00 € berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 10,00 €. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, der auch dann nicht zurück vergütet wird, wenn uns die Verpackung zurückgesandt wird.

    c) Wir sind berechtigt, bei Preissteigerungen von Materialien, Erhöhung der Personalkosten und öffentlichen Abgaben und sonstiger Kosten unsere Vertragspreise nachträglich verhältnismäßig anzupassen, sofern die vertragsgemäß. Auslieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

    d) Rechnungen werden sofort nach deren Zugang und Auslieferung der Ware fällig, auch wenn Skontofristen gewährt werden.

    e) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Übersteigt der Zinssatz gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.

    f) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen haben, sofort fällig.

    g) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder bzw. und Schadensersatz zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

    h) Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einzelpreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  • Pauschalierter Schadensersatz

    Nimmt der Besteller die gekaufte Ware nicht ab und haben wir einen Anspruch auf Schadensersatz statt Erfüllung, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist, als die Pauschale. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, falls wir nachweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

  • Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

    Für von uns auszuführende Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gelten die vorstehenden Lieferbedingungen entsprechend. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche im Sinne von § 634 a Ziffer 2 BGB (Arbeiten bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) verjähren jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Arbeiten werden nach Aufwand berechnet. Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert abgerechnet.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht

    Als Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird unser Sitz vereinbart, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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